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Ein Mitglied ist ein konstitutiver Angehöriger (natürliche oder juristische Person) eines Kollegialorgans. „Konstitutiv“ bedeutet hier, dass es diese Personenvereinigung ohne Mitglieder gar nicht geben könnte, weil die Existenz einer Personenvereinigung nur durch ihre Mitglieder gewährleistet ist. Nach der Art der Freiwilligkeit gibt es freiwillige Mitglieder oder die Pflichtmitgliedschaft durch Zwang kraft Gesetzes oder öffentlicher Satzung. Während freiwillige Mitglieder durch eigene Entscheidung in das Kollegialorgan eintreten, geschieht dies bei Pflichtmitgliedern dadurch, dass sie bestimmte Eigenschaften aufweisen, die sie zur Mitgliedschaft zwingen. Wer diese Eigenschaften besitzt, ist automatisch Pflichtmitglied. Neben „ordentlichen Mitgliedern“ kann es Mitglieder mit geringeren Rechten geben („außerordentliche Mitglieder“), bezeichnet zum Beispiel als „fördernde Mitglieder“, „Mitglieder mit beratender Stimme“ oder „korrespondierende Mitglieder“, dazu Anwärter und Postulanten. Ist die Mitgliedschaft für bestimmte Mitglieder kostenlos, spricht man von Ehrenmitgliedern. Im weiteren Sinne werden Personen aufgrund ihres Verhaltens, Aussehens oder ihrer Gesinnung zu Mitgliedern einer Gruppierung gerechnet.